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Kurz gesagt: Mit dem Schutzstatus nach § 24 AufenthG darfst du dich in Deutschland selbstständig machen – die Erwerbstätigkeit ist kraft Gesetzes erlaubt, sofern dein Aufenthaltstitel den Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ trägt. Im Bezug von Grundsicherungsgeld fördert das Jobcenter den Start mit Einstiegsgeld (§ 16b SGB II), Sachmitteln (§ 16c SGB II) und einem nach schriftlicher Bewilligung zu 100 % geförderten AVGS-Gründercoaching. Businessplan und Tragfähigkeitsnachweis bereiten wir mit dir vor – auf Wunsch auf Russisch.

Darf ich mich als Ukrainer:in selbstständig machen?

Ja. Wer einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz nach der EU-Massenzustrom-Richtlinie) besitzt, darf in Deutschland erwerbstätig sein – und das umfasst ausdrücklich sowohl eine Beschäftigung als auch eine selbstständige Tätigkeit (§ 2 Abs. 2 i. V. m. § 4a AufenthG). Die Erwerbstätigkeit ist kraft Gesetzes erlaubt; ein gesonderter Erlaubnisakt der Ausländerbehörde ist nicht nötig. Wichtig ist nur, dass dein Aufenthaltstitel (oder deine Fiktionsbescheinigung) den Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ trägt – diesen Vermerk muss die Behörde aufnehmen. Wichtig: Mit § 24 AufenthG bist du rechtlich keine „Asylbewerber:in“ – das ist ein anderer Rechtskreis (kein Asylverfahren). Das macht bei Anträgen und im Gespräch mit Behörden einen Unterschied.

Der vorübergehende Schutz wurde von der EU bis zum 4. März 2027 verlängert; § 24-Titel, die am 1. Februar 2026 gültig waren, gelten in Deutschland ohne Verlängerung im Einzelfall bis dahin fort. Bei reglementierten Berufen (z. B. Heilberufe oder Handwerke mit Meisterpflicht) ist zusätzlich die jeweilige berufsrechtliche Zulassung erforderlich – das betrifft aber nicht die aufenthaltsrechtliche Erlaubnis.

Welche Leistung beziehe ich – Grundsicherungsgeld?

Geflüchtete aus der Ukraine werden in der Regel über das Grundsicherungsgeld (SGB II) vom Jobcenter betreut.

Rechtslage in Bewegung (Stand Oktober 2026)

Wer vor dem 1. April 2025 eingereist ist, erhält nach derzeitiger Rechtslage weiterhin Grundsicherungsgeld. Für ab dem 1. April 2025 Eingereiste ist ein Wechsel in das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geplant. Das zugehörige „Leistungsrechtsanpassungsgesetz“ war im Oktober 2026 aber noch nicht beschlossen (Beratung in den Ausschüssen des Bundestages, Streit über die Kostenverteilung). Der angestrebte Termin 1. Juli 2026 ist deshalb verstrichen, ein neuer Termin steht noch nicht fest. Wer bereits Grundsicherungsgeld bezieht, wechselt laut Gesetzentwurf erst zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums, spätestens drei Monate nach Inkrafttreten. Bitte kläre deinen aktuellen Status beim Jobcenter – wir berücksichtigen ihn in der Beratung.

Gründungsförderung im Bezug von Grundsicherungsgeld

  • AVGS-Gründercoaching (§ 45 SGB III): nach schriftlicher Bewilligung zu 100 % von Jobcenter oder Agentur für Arbeit gefördert – Businessplan, Finanzplan und Vorbereitung in einem, auf Russisch möglich (Ermessensleistung).
  • Einstiegsgeld (§ 16b SGB II): Zuschuss zusätzlich zum Grundsicherungsgeld bei Aufnahme der Selbstständigkeit, für höchstens 24 Monate – Ermessensleistung des Jobcenters.
  • Förderung von Selbstständigen (§ 16c SGB II): Darlehen und Zuschüsse für notwendige Anschaffungen; der Zuschuss beträgt höchstens 5.000 €.

Mehr dazu: Einstiegsgeld · AVGS-Gründercoaching · Tragfähigkeitsbescheinigung

Schätze selbst, wie viel Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) für deinen Start möglich ist:

Einstiegsgeld-Rechner

Du beziehst Grundsicherungsgeld und willst dich selbstständig machen? Schätze dein mögliches Einstiegsgeld nach § 16b SGB II.

Deine Angaben

Mögliche Zuschläge (Bemessungsempfehlung)

Grundbetrag (50 % Regelbedarf)0 €
Zuschläge0 €
Einstiegsgeld pro Monat0 €
Mögliche Gesamtsumme0 €

Hinweis: Das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung. Es besteht kein Rechtsanspruch und keine feste Formel – das Jobcenter entscheidet im Einzelfall. Diese Schätzung folgt der üblichen Bemessungsempfehlung und dient nur der Orientierung.

Grundlage: § 16b SGB II. Neben dem Einstiegsgeld sind Leistungen für Sachausgaben nach § 16c SGB II sowie nach schriftlicher Bewilligung eine 100 % geförderte Beratung über einen AVGS (§ 45 SGB III) möglich. Regelbedarf 2026: 563 € (Nullrunde). Beträge vor Antrag gegen die aktuelle Quelle prüfen. Unverbindliche Schätzung, ersetzt keine Beratung. Stand: Juni 2026.

Finanzierung ohne Eigenkapital

Viele Geflüchtete bringen kein Eigenkapital mit und haben in Deutschland noch keine Kredithistorie. Realistische Wege:

  • Mikrokredite über regionale Landesprogramme – etwa das NRW.Mikrodarlehen (bis 50.000 €, in der Regel ohne Sicherheiten; Vollfinanzierung im Einzelfall möglich).
  • § 16c-Förderung des Jobcenters für Sachmittel (siehe oben).
  • Bürgschaftsbanken, die mit einer (modifizierten) Ausfallbürgschaft – üblicherweise bis 80 % – fehlende Sicherheiten gegenüber der Hausbank ersetzen; über „Bürgschaft ohne Bank“ auch vorab ohne Hausbank.

Anlaufstellen & kostenlose Beratung

Neben uns sind diese Stellen für dich da: dein Jobcenter, die IHK/HWK (auch für die fachkundige Stellungnahme zur Tragfähigkeit), die IQ Fachstelle Migrantenökonomie (kostenlose Beratung) sowie das offizielle Portal germany4ukraine.de. Wir arbeiten mit diesem Netzwerk und bereiten deinen Weg gezielt vor.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Stand: 21.06.2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Aufenthalts- und Leistungsrecht für Geflüchtete aus der Ukraine ist in Veränderung – maßgeblich sind die aktuellen Angaben von Jobcenter, Ausländerbehörde und Gesetzgeber.

Pavel Deuble, Gründungsberater und Fachautor

Über den Autor

Pavel Deuble

Gründungsberater & BAFA-registrierter Unternehmensberater · Inhaber von Unternehmenswerk

Pavel Deuble ist Inhaber von unternehmenswerk und Geschäftsführer der UW Unternehmensweg GmbH. Er ist im BAFA-Beraterregister gelistet (Berater-ID 191790), die AVGS-Maßnahmen laufen über die AZAV-zugelassene UW Unternehmensweg GmbH (Trägerzulassung Z-000392-2). Seit 2018 über 750 Businesspläne, 4,88 von 5 bei ProvenExpert aus 92 Bewertungen.

Häufige Fragen

Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine sich selbstständig machen?

Ja. Mit dem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG ist die Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes erlaubt – das schließt die selbstständige Tätigkeit ausdrücklich ein (§ 2 Abs. 2 i. V. m. § 4a AufenthG). Voraussetzung ist der Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ im Aufenthaltstitel; eine gesonderte Erlaubnis der Ausländerbehörde ist nicht nötig.

Kann ich als Flüchtling mit Grundsicherungsgeld ein Unternehmen gründen?

Ja. Wer Grundsicherungsgeld bezieht und einen Aufenthaltstitel mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ hat (z. B. nach § 24 AufenthG), darf hauptberuflich gründen. Das Jobcenter kann die Gründung mit Einstiegsgeld (§ 16b SGB II), Sachmitteln (§ 16c SGB II) und einem AVGS-Gründercoaching (§ 45 SGB III) unterstützen.

Welche Gründungsförderung gibt es im Bezug von Grundsicherungsgeld?

Einstiegsgeld (§ 16b SGB II), die Förderung von Selbstständigen mit Sachmitteln (§ 16c SGB II, Zuschuss höchstens 5.000 €) sowie ein nach schriftlicher Bewilligung zu 100 % gefördertes AVGS-Gründercoaching (§ 45 SGB III). Über das AVGS-Coaching erstellen wir Businessplan und Tragfähigkeitsnachweis – auf Wunsch auf Russisch.

Bekomme ich als Ukrainer:in noch Grundsicherungsgeld?

Wer vor dem 1. April 2025 eingereist ist, erhält nach derzeitiger Rechtslage weiter Grundsicherungsgeld. Für ab dem 1. April 2025 Eingereiste ist ein Wechsel ins Asylbewerberleistungsgesetz geplant; das Gesetz war im Oktober 2026 aber noch nicht beschlossen, und der angestrebte Termin (1. Juli 2026) ist verstrichen. Bitte kläre deinen aktuellen Status beim Jobcenter.

Wie finanziere ich die Gründung ohne Eigenkapital?

Über Mikrokredite (z. B. das NRW.Mikrodarlehen bis 50.000 € ohne Sicherheiten), die Sachmittelförderung nach § 16c SGB II und Bürgschaftsbanken, die mit einer Ausfallbürgschaft fehlende Sicherheiten gegenüber der Hausbank ersetzen.

Gibt es die Beratung auch auf Russisch?

Ja. Wir beraten auch auf Russisch und haben bereits russischsprachige Gründerinnen und Gründer begleitet. So klären wir alle Fragen verständlich in deiner Sprache.

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Wir klären deinen Status, deine Fördermöglichkeiten und den nächsten Schritt – verständlich in deiner Sprache.

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